Allgemeine Verkaufsbedingungen für den Landhandel

§1 Allgemeines

(1) Für alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen oder Leistungen (nachfolgend: Lieferungen) des Landhandelsunternehmens (nachfolgend: Lieferer) an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtliche Sondervermögen (nachfolgend: Besteller) gelten ausschließlich und in folgender Rangordnung:

(a) diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen,

(b) etwaige dem jeweiligen Vertrag vom Lieferer beigefügte, auf die Ware spezifizierte Bedingungen, etwa Ölmühlenbedingungen für Ölsaaten,

(c) folgende Sonderbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit deren Anwendungsbereich eröffnet ist, bei Überschneidung der Anwendungsbereiche in der folgenden Rangordnung:

- für Getreide und Inlandsmais die Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel,

- für Saatgut die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen für Saatgut nach dem Saatgutverkehrsgesetz mit Ausnahme von Pflanzkartoffeln und Zuckerrübensaatgut (AVLB Saatgut),

- für Kartoffeln die Deutschen Kartoffelgeschäftsbedingungen (Berliner Vereinbarung).

(2) Von diesen Bedingungen abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Sie gelten nur insoweit als angenommen, als sie der Lieferer ausdrücklich anerkennt und schriftlich bestätigt.

(3) Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.

 

§2 Lieferung

(1) Der Lieferer ist bei Lieferschwierigkeiten zu dem Besteller zumutbaren Teillieferungen berechtigt. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Besteller eine angemessene Frist zur Lieferung einzuräumen.

(2) Der Lieferer ist berechtigt, Mischungen wie z.B. bei Mischfutter, Mischdünger oder Gräsern ohne Anzeige an den Besteller zu ändern, soweit die wertbestimmenden Inhaltsstoffe eingehalten werden. Ist eine bestimmte prozentuale Zusammensetzung ausdrücklich zugesichert, so darf der Lieferer die Zusammensetzung nach vorheriger Zustimmung des Bestellers ändern.

(3) Mengen bei Aufträgen und in Lieferabschlüssen gelten für den Lieferer stets als Ca.-Mengen, soweit dies nicht besonders vereinbart ist. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % der Abschlussmengen berechtigen nicht zu Beanstandungen des Vertrages.

(4) Gerät der Besteller mit dem Abruf bzw. der Abnahme in Verzug, so kann der Lieferer die Ware ungeachtet seiner sonstigen gesetzlichen Rechte nach vorheriger ausdrücklicher Ankündigung auch bei sich oder einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Bestellers einlagern oder nach Setzen und Ablauf einer Nachfrist von 7 Kalendertagen mit gleichzeitiger Androhung in einer ihm geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des Bestellers verwerten. Außerdem geht mit Eintritt des Annahmeverzuges des Bestellers die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über.

 

§3 Preise

(1) Die Lieferungen und Leistungen des Lieferers erfolgen, soweit keine Preise vereinbart worden sind, zum Marktpreis zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

(2) Der Preis ist für innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss zu erbringende Lieferungen verbindlich. In anderen Fällen kann der Lieferer aus wichtigem, von ihm nicht zu vertretenden Grund nach Ablauf von 4 Monaten Anpassung des Preises verlangen; übersteigt die Anpassung 5 % des ursprünglichen Preises, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein wichtiger Grund liegt nur vor bei Erhöhung von für die Preisbildung maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Transportkosten, Tarifänderungen, Steuern, öffentlichen Lasten und Abgaben.

 

§4 Mängelrügen

(1) Für Ansprüche wegen mangelhafter Lieferung gelten, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt, die gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere setzen sie voraus, dass der Besteller seinen gesetzlich geregelten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Die Parteien vereinbaren, dass sich eine auf den inneren Wert gelieferter Ware beziehende Beanstandung bemisst nach dem Ergebnis der Untersuchung einer nach den einschlägigen europäischen und nationalen Vorschriften, insbesondere nach Verordnung (EG) Nr. 882/2004, für amtliche Kontrollen akkreditierten Kontrollstelle oder eines nach Landesrecht zur Untersuchung amtlich zugelassener Proben nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch befugten Sachverständigen.

(3) Mängelansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang.

 

§5 Haftung

(1) Der Lieferer haftet bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei Vorsatz nach den gesetzlichen Bestimmungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, ebenso bei grober Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Der Lieferer haftet ferner in Fällen der Verletzung sog. Kardinalpflichten, also vertraglicher Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Besteller vertrauen durfte, ebenso bei arglistig verschwiegenen Mängeln sowie bei Bruch einer Garantiezusage. Außer in Fällen der Haftung für Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren und versicherbaren Schaden begrenzt.

Im übrigen stehen dem Besteller keine Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche zu, insbesondere auch nicht für Folgeschäden wie Produktionsausfall, Nutzungsausfall oder entgangener Gewinn, sofern sie nicht abgedeckt sind durch eine Haftpflicht- oder Produkthaftpflichtversicherung des Lieferers.

(2) Die prozessuale Beweislastverteilung bleibt von diesen Regelungen unberührt.

(3) Für die Haftung nach Produkthaftungsgesetz oder für Vorsatz bzw. Arglist oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gilt die gesetzliche Verjährung. Für alle anderen Schadensersatzansprüche gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten ab Kenntnis des Schadens.

Ungeachtet des Vorstehenden beträgt die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB fünf Jahre.

 

§6 Verpackung und Versand

(1) Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Bestellers verpackt. Der Besteller hat bei Anlieferung für sofortige Entladung zu sorgen. Angelieferte Paletten und Leihbehältnisse hat er im gebrauchsfähigen Zustand frachtfrei und restentleert innerhalb eines Monats zurückzusenden oder deren Wert zu ersetzen. Andere Verpackungen hat er an ein Entsorgungsunternehmen zu verbringen, dessen Adresse der Lieferer ihm auf Anforderung nennt.

(2) Der Versand erfolgt bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Bestellers. Transportversicherungen schließt der Lieferer auf Wunsch des Bestellers in dem von ihm gewünschten Umfang auf dessen Kosten ab.

(3) Verluste oder Beschädigungen auf dem Bahntransport sind vom Besteller bei der Bahn zu reklamieren und vor der Übernahme der Sendung bahnamtlich bescheinigen zu lassen, damit der Entschädigungsanspruch gegen die Bahn nicht erlischt. Beschädigungen auf dem Bahntransport berechtigen dem Lieferer gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.

 

§7 Zahlung, Kontokorrent und Aufrechnung

(1) Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung auf Ziel wird das Zahlungsziel ab dem Datum der Lieferung berechnet.

(2) Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt als zahlungshalber geleistet. Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers, sie sind sofort fällig.

(3) Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei dem Lieferer, sondern erst seine unwiderrufliche Einlösung als Zahlung. Entsprechendes gilt bei Bankeinzugs- oder Lastschriftverfahren.

(4) Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von dem Lieferer nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind oder die unter §§ 4, 5 fallen.

 

§8 Zahlungsverweigerung und Zahlungsverzug

Werden dem Lieferer berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers bekannt, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Alternativ kann er durch Erklärung gegenüber dem Besteller entgegen vereinbarter Zahlungsziele oder Wechselzahlungen sofortige Fälligkeit bei Lieferung bestimmen. Letztgenannte Rechtsfolge tritt auch ein, sofern der Besteller bei vereinbarten Ratenzahlungen mit mehr als einer Rate in Verzug ist.

(2) Der Lieferer kann im Falle der rechtsgrundlosen und endgültigen Verweigerung der Kaufpreiszahlung auch ohne Setzung einer Nachfrist und ohne Ablehnungsandrohung weitere Lieferungen und Leistungen ablehnen und Ersatz aller Schäden, wie z.B. Kosten und Preisdifferenzen, verlangen.

 

§9 Erfüllungshindernisse

(1) Treten infolge von

− Aufruhr, Streik, Streikmaßnahmen bzw. Aussperrung oder ähnlichen Ereignissen im Ursprungsland, auf dem Transportweg oder am Liefer-/Versand-/Leistungsort,

− Krieg,

− Verhängung von Blockaden,

− Inkrafttreten von Ausfuhr- bzw. Einfuhrverboten oder solchen gleich zu erachtenden Maßnahmen in- und ausländischer Behörden oder feindliche Anordnungen,

− Epidemien,

− Eisbehinderung oder

− ähnlichen, unvorhersehbaren, unverschuldeten und schwerwiegenden Fällen für den Lieferer Leistungserschwerungen auf, informiert der Lieferer den Besteller unverzüglich nach Bekanntwerden des betreffenden Ereignisses, spätestens jedoch bei Beginn des jeweiligen Erfüllungszeitraumes hierüber. Der Lieferzeitraum verlängert sich um die Dauer der Behinderung.

(2) Sofern die Dauer der Behinderung drei Kalendermonate überschreitet, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(3) Beruft sich eine Partei auf ein Erfüllungshindernis, so hat sie auf Verlangen der Gegenpartei hierfür unverzüglich den Nachweis zu erbringen.

 

§10 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung vor.

(2) Die Bearbeitung oder Verarbeitung der im Eigentum des Lieferers verbleibenden Ware erfolgt für ihn als Hersteller und in seinem Auftrag, ohne dass ihm Verbindlichkeiten daraus erwachsen. Dem Lieferer steht das Eigentum an der durch Be- oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache zu, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt und Grad der Be- oder Verarbeitung. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Besteller gehörenden Waren steht dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für den Fall, dass der Besteller ungeachtet der vorstehenden Regelung durch Be- oder Verarbeitung das (Mit-)Eigentum an der Vorbehaltsware des Lieferers erwirbt, überträgt er dem Lieferer mit Vertragsabschluss das (Mit-)Eigentum an der Ware für den Zeitpunkt seines Erwerbs und verwahrt die Ware für den Lieferer. Etwaige Herausgabeansprüche gegen Drittbesitzer tritt der Besteller hiermit an den Lieferer ab. Die Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.

(3) Für den Fall, dass die von dem Lieferer gelieferte Ware mit anderen Sachen vermischt oder verbunden wird, überträgt der Käufer dem Lieferer hiermit seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder der neuen Sache und verwahrt diese dann für den Lieferer. Etwaige Herausgabeansprüche gegen Drittbesitzer werden hiermit an den Lieferer abgetreten.

(4) Der Käufer ist ermächtigt, die im (Mit-)Eigentum des Lieferers stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt. Alle dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen, gleichgültig, ob diese vor oder nach der Verarbeitung, Vermischung usw. entstehen, einschließlich aller Nebenrechte sowie etwaiger Ersatzansprüche gegen eine Kreditversicherung tritt der Käufer bei Vertragsabschluss an den Lieferer ab. Für den Fall, dass die Ware nur im Miteigentum des Lieferers steht oder vom Käufer zusammen mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Waren - gleichgültig, in welchem Zustand - zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die hiermit bereits vollzogene Abtretung der Forderung nur in Höhe desjenigen Betrages, den der Lieferer dem Käufer für den betreffenden Teil der Ware berechnet hat.

(5) Der Käufer ist bis zum Widerruf ermächtigt, die dem Lieferer zustehenden Forderungen, die er durch die Abtretung erworben hat, einzuziehen. Mit Widerruf gegen dieses Recht gehen diese Forderungen - auch bei Insolvenz - auf den Lieferer über.

Der Käufer hat dem Lieferer ferner jederzeit Zutritt zur Ware zu gewähren sowie auf Verlangen des Lieferers die Ware als dessen Eigentum kenntlich zu machen und dem Lieferer alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Bei Zahlungsverzug hat der Käufer auf Verlangen des Lieferers den Forderungsübergang seinem Nachkäufer anzuzeigen. Für den Fall, dass der Käufer aus der Weiterveräußerung an einen Dritten Wechsel oder Schecks erhält, tritt er die ihm zustehende Wechsel- oder Scheckforderung an den Lieferer ab, und zwar in Höhe der ihm abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung. Das Eigentum an der Wechsel- oder Scheckurkunde wird vom Käufer auf den Lieferer übertragen. Der Käufer verwahrt die Urkunde für den Lieferer.

(6) Der Käufer hat bei Zugriffen Dritter auf die im Eigentum oder Miteigentum des Lieferers stehenden Waren oder auf die ihm abgetretenen Forderungen dessen Rechte zu wahren und ihm derartige Zugriffe unverzüglich schriftlich mitzuteilen, damit er Klage nach § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Lieferer entstandenen Ausfall.

(7) Solange das Eigentum des Lieferers an der gelieferten Ware besteht, ist diese vom Käufer gegen die üblichen Gefahren ausreichend zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen, insbesondere gegen die Versicherung, tritt der Verkäufer hiermit dem Lieferer zur Sicherung seiner Ansprüche bis zur Höhe seiner Forderung ab.

(8) Eine etwaige Übersicherung stellt der Lieferer dem Besteller auf dessen Verlangen zur Verfügung. Eine Übersicherung liegt vor, wenn der Wert der Sicherungen den Wert der zu sichernden Forderungen mehr als 20 % übersteigt.

 

§11 Pfandrechte

(1) Dem Lieferer steht ein Früchtepfandrecht gegen den Besteller wegen aller Ansprüche aus der Lieferung von Düngemitteln, anerkanntem Saatgut, zugelassenem Handelsgut und Pflanzenschutzmitteln an den in der Ernte anfallenden Früchten, auch an den noch nicht vom Grundstück entfernten Früchten, zu, entsprechend dem Früchtepfandrecht aus dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung vom 19.01.1949.

(2) Das Pfandrecht bezieht sich nicht auf die der Pfändung nicht unterworfenen Früchte.

(3) Sowohl der Pfandgläubiger als auch der Schuldner kann nach Beginn der Ernte jederzeit - auch vor Fälligkeit der Forderung - verlangen, dass aus den dem Pfandrecht unterliegenden Früchten eine Menge, die zur Sicherung der Forderung ausreicht, ausgeschieden, als dem Pfandrecht unterliegend kenntlich gemacht und gesondert aufbewahrt wird. Geschieht dies, so beschränkt sich das Pfandrecht auf diese Menge.

 

§12 Kooperation zur Sicherung der öffentlichen Sicherheit

(1) Der Lieferer hat als Händler auf dem Lebensmittelerzeugungssektor besondere gesetzliche Pflichten zur Sicherung der öffentlichen Sicherheit:

- Ausschluss der Gefährdung der Gesundheit bei der Verbreitung von bei der Lebensmittelherstellung verwandten Gegenständen (§ 30 LMBG)

- Inverkehrbringen nur zugelassener Futtermittel (§ 25 FuttermittelV0)

- Anzeige von Erscheinungen, die den Ausbruch einer Seuche befürchten lassen (§ 9 TierSG)

- Verbreitung nur solcher technischen Arbeitsmittel, die den sicherheitstechnischen Anforderungen genügen und bei denen eine Gefährdung für Leib, Leben oder sonstige Rechtsgüter ausgeschlossen ist (§ 3 ProdSG).

(2) Aufgrund der mit der Bevorratung gleicher Lieferungen durch den Lieferer erhöhten Gefahrenlage für die Allgemeinheit anerkennt der Besteller die Notwendigkeit der Kooperation.

(3) Zur Schadensabwendung im Interesse der öffentlichen Sicherheit verpflichtet sich der Besteller, die Lieferung hinsichtlich oben genannter Gefährdungstatbestände pflichtgemäß zu prüfen und dem Lieferer jede negative Unregelmäßigkeit unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis bzw. Verdacht mitzuteilen.

 

§13 Lieferung

(1) Lieferung frei Haus bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße/Hoffläche. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Bestellers die befahrbare Anfuhrstraße/Hoffläche, haftet dieser für auftretende Schäden.

(2) Bei Anlieferung von Heizöl und Treibstoffen ist der Besteller für einen einwandfreien technischen Zustand des Tanks und der Messvorrichtungen (Grenzwertgeber) verantwortlich. Schäden, die durch Überlaufen entstehen, weil der Tank und/oder die Messvorrichtungen sich im mangelhaften technischen Zustand befinden, werden in keinem Fall ersetzt.

(3) Für die Mengenfeststellungen ist das auf der Abgabestelle durch Verwiegung oder Vermessung ermittelte Gewicht/Volumen maßgebend, soweit nicht bei Lieferung durch Tankwagen das Volumen am Empfangsort mittels geeichter Messvorrichtung am Tankwagen festgestellt wurde.

 

§14 Unwirksamkeit einer Bestimmung

Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Verkaufsbedingungen berührt nicht die rechtliche Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.